Zeitleiste · 19 Stichtage
Zwei Termine strukturieren die Verordnung (EU) 2025/40: der Geltungsbeginn am 12. August 2026 und der 1. Januar 2030, an dem Design-, Leerraum- und Rezyklatanforderungen zusammenlaufen. Dazwischen und danach liegen Übergangs- und Verschärfungsfristen.
Seit 12.08.2026
Registrierung, Mengenmeldung, Konformitätsnachweise und Stoffgrenzwerte gelten.
Ab 01.01.2030
Leerraumquote 50 %, Minimierung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile.
Jährlich
Meldung der Vorjahresmengen an das jeweilige Herstellerregister.
19 Stichtage angezeigt
Die Verordnung (EU) 2025/40 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Rechtsgrundlage: VO (EU) 2025/40
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Pflichten gelten damit noch nicht – es beginnt die Übergangszeit.
Rechtsgrundlage: Art. 71 PPWR
Die Verordnung wird angewendet: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart, Stoffgrenzwerte nach Art. 5, Registrierung und Mengenmeldung je Mitgliedstaat sowie die Auskunftspflicht gegenüber Behörden.
Rechtsgrundlage: Art. 5, 15, 38, 39, 44, 45, 71 PPWR
In Deutschland tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Kraft und löst das Verpackungsgesetz ab. Bestehende LUCID-Registrierungen gelten fort.
Rechtsgrundlage: VerpackDG (BGBl. 2026 I Nr. 207)
Hersteller, die erstmals registrierungspflichtig sind und noch keinen Registereintrag haben, mussten sich bis zu diesem Datum bei der Zentralen Stelle registrieren.
Rechtsgrundlage: Übergangsregelung VerpackDG
Für Bestandsregistrierungen waren die neu hinzugekommenen Angaben – insbesondere ein Bevollmächtigter und Angaben zu Verpackungsarten – bis zu diesem Termin zu ergänzen.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 VerpackDG
Meldung der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Mengen an das nationale Herstellerregister. In Deutschland gilt unter 10 Tonnen die vereinfachte, gebündelte Jahresmeldung.
Rechtsgrundlage: Art. 45 PPWR, § 9 VerpackDG
Die Kommission legt die Berechnungsmethode für die Leerraumquote per Durchführungsrechtsakt fest. Ab diesem Termin läuft die Dreijahresfrist, falls sie später als 2030 enden sollte.
Rechtsgrundlage: Art. 24 PPWR
Frühester Termin für die EU-einheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung – oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Rechtsgrundlage: Art. 12 PPWR
Frühester Termin für Kennzeichnung und Datenträger bei Mehrwegverpackungen; zugleich Anwendungsbeginn einzelner Berichtspflichten.
Rechtsgrundlage: Art. 12 Abs. 2, Art. 67 Abs. 5 PPWR
Gesammelte Verpackungen, Transport- und E-Commerce-Verpackungen dürfen höchstens 50 Prozent Leerraum aufweisen. Füllmaterial zählt mit. Alternativ gilt der Zeitpunkt drei Jahre nach dem maßgeblichen Durchführungsrechtsakt, falls dieser später liegt.
Rechtsgrundlage: Art. 24 PPWR
Verpackungen dürfen nicht größer oder schwerer sein, als es ihre Funktion erfordert – bewertet gegen die Kriterien aus Anhang IV.
Rechtsgrundlage: Art. 10 PPWR
Verpackungen werden nach ihrer Recyclingfähigkeit bewertet. Ab 2035 und 2038 werden die zulässigen Stufen schrittweise verschärft.
Rechtsgrundlage: Art. 6 PPWR
Je nach Verpackungsart gelten Mindestanteile recycelter Kunststoffe von 10 bis 35 Prozent.
Rechtsgrundlage: Art. 7 PPWR
Bestimmte Einwegverpackungsformate dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden; die betroffenen Verwendungszwecke sind in Anhang V aufgeführt.
Rechtsgrundlage: Art. 25, Anhang V PPWR
Für Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ein erster Wiederverwendungsanteil; 2040 steigt er auf 70 Prozent.
Rechtsgrundlage: Art. 29 PPWR
Nur noch besser bewertete Leistungsstufen dürfen in Verkehr gebracht werden.
Rechtsgrundlage: Art. 6 PPWR
Die zulässigen Leistungsstufen werden erneut eingeschränkt.
Rechtsgrundlage: Art. 6 PPWR
Die Rezyklatanteile steigen auf 25 bis 65 Prozent, die Wiederverwendungsquote auf 70 Prozent. Unionseweit gilt ein Reduktionsziel von 15 Prozent Verpackungsabfall pro Kopf gegenüber 2018.
Rechtsgrundlage: Art. 7, 29, 40 PPWR
Hinweis zur Verbindlichkeit
Mehrere Stichtage sind an Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte gekoppelt und können sich nach hinten verschieben – niemals nach vorn. Diese Zeitleiste ist eine vereinfachte Orientierung; verbindlich ist der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Ausführliche Einordnung: PPWR-Fristen: Der komplette Zeitplan
Die App führt Meldefristen, Länderstatus und Verpackungsdaten zentral – damit kein Termin übersehen wird und Nachweise auf Anfrage sofort verfügbar sind.