Worum es geht: Verpackung als reguliertes Produkt
Der Systemwechsel der PPWR lässt sich in einem Satz beschreiben: Verpackung wird wie ein Produkt behandelt, das vor dem Inverkehrbringen bewertet und danach dokumentiert wird. Das Instrument dafür ist die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR, gestützt auf die Konformitätsbewertung (Art. 38) und die technische Dokumentation (Art. 40).
Für Onlinehändler klingt das zunächst nach Herstellerthema. Relevant wird es trotzdem, denn zwei Pflichten treffen jeden Wirtschaftsteilnehmer: die Beschaffung belastbarer Angaben beim Lieferanten und die Fähigkeit, diese Angaben auf Anfrage zusammenzuführen. Der Wortlaut der Art. 38 bis 40 findet sich im Verordnungstext auf EUR-Lex.
Pflichtinhalt der Konformitätserklärung
Art. 39 PPWR und Anhang VIII legen den Aufbau fest. Eine vollständige Erklärung enthält:
- Nummer der Verpackung bzw. eindeutige Kennzeichnung der Verpackungsart
- Name und Anschrift des Erzeugers sowie ggf. des Bevollmächtigten
- Erklärung, dass die Verpackung den einschlägigen Anforderungen der Verordnung entspricht
- Bezug auf die angewandten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen
- Angaben zur durchgeführten Konformitätsbewertung
- Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der zeichnenden Person
Die technische Dokumentation dahinter
Die Erklärung ist nur die Spitze. Tragfähig wird sie durch die Dokumentation, die typischerweise aus vier Teilen besteht:
- Beschreibung der Verpackung. Aufbau, Materialkomponenten, Gewichte, Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben, Verschlüsse.
- Nachweise zu Stoffanforderungen. Summengrenze für Schwermetalle sowie die PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt (Art. 5).
- Bewertung der anwendbaren Anforderungen. Welche Artikel sind zum Zeitpunkt einschlägig, wie wurde die Einhaltung festgestellt, wer hat geprüft?
- Lieferantenerklärungen und Prüfberichte. Mit Datum, Bezug zur konkreten Artikelnummer und Versionsstand.
Fristen, die die Ablage bestimmen
| Pflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Bereitstellung von Informationen an die Behörde | grundsätzlich 10 Tage | Art. 15 Abs. 10 PPWR |
| Aufbewahrung – Einwegverpackungen | 5 Jahre | Art. 16 PPWR |
| Aufbewahrung – wiederverwendbare Verpackungen | 10 Jahre | Art. 16 PPWR |
| Konformitätsbewertung | vor dem Inverkehrbringen | Art. 38 PPWR |
Die Zehn-Tage-Frist ist der Grund, warum die Ablage strukturiert sein muss. Ein Behördenanschlag mit Bezug auf eine bestimmte Chargennummer erfordert: Verpackung identifizieren → Version finden → Lieferantenerklärung zuordnen → Bewertung prüfen → Antwort zusammenstellen. Ohne Zuordnung zwischen Produkt, Verpackung und Dokumentversion wird daraus ein Suchspiel.
So bindest du das an deinen Shopify-Shop
Die Konformitätserklärung selbst gehört nicht in den Shop – wohl aber die Daten, aus denen sie entsteht. Sinnvoll ist folgende Kette:
- Verpackungsprofil mit Material, Gewicht, Lieferant und Dokumentversion
- Produktzuordnung: welche SKU nutzt welche Verpackung
- Versandereignisse: welche Verpackung wurde wann wohin eingesetzt
- Export als Nachweis für Meldung, Audit oder Behördenanfrage
Genau diese Kette bildet die App ab. Siehe Funktionen und Berichte & Exporte.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist ausschließlich der jeweils gültige Gesetzestext.