Was seit dem 12. August 2026 gilt
Mit dem Geltungsbeginn der PPWR greifen die stofflichen Anforderungen aus Art. 5. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sind darin Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) festgelegt. Der Hintergrund: Fluorverbindungen wurden jahrzehntelang eingesetzt, um Verpackungen fett- und wasserabweisend zu machen – und stehen wegen ihrer Persistenz in der Umwelt in der Kritik.
| Grenzwert | Bezug | Wert |
|---|---|---|
| Einzelstoff | bestimmte nicht polymerisierte PFAS | 25 ppb |
| Summe | Summe bestimmter nicht polymerisierter PFAS | 250 ppb |
| Gesamt-Fluor | Gesamt-PFAS, einschließlich fluorierter Polymere | 50 ppm |
Wer betroffen ist – und wer nicht
- Betroffen: Lebensmittelversender, Gastronomie, Bäcker, Feinkost, Getränke, Nahrungsergänzung mit Lebensmittelkontakt, beschichtete Papiere und Becher.
- Nicht von diesem Grenzwert betroffen: Verpackungen ohne Lebensmittelkontakt, etwa Versandkartons und Füllmaterial im Non-Food-Bereich. Der allgemeine Geltungsbeginn der PPWR gilt für sie trotzdem.
- Indirekt betroffen: Händler, die von Lieferanten Aussagen zur Konformität benötigen – ohne diese Aussagen ist die eigene Dokumentation unvollständig.
So führst du den Nachweis
Der Nachweis ist kein Laborprojekt für den Händler, sondern eine Beschaffungsaufgabe mit klaren Anforderungen:
- Lieferantenerklärung je Artikel. Mit konkreter Artikelnummer, Gültigkeitsdatum und Unterschrift – nicht als allgemeine Produktbroschüre.
- Bezug auf die richtige Fassung. Die Erklärung muss sich auf die geltenden Grenzwerte beziehen, nicht auf „PFAS-frei“ als Marketingbegriff.
- Prüfbericht bei Risiko. Beschichtete Papiere, fettabweisende Einschläge und Importware aus unsicherer Quelle rechtfertigen einen Laborbericht.
- Versionierung. Materialwechsel beim Lieferanten erfordern eine neue Erklärung. Ohne Versionsstand ist die Dokumentation wertlos.
Einordnung in die Konformitätsdokumentation
Die PFAS-Aussage ist ein Baustein der technischen Dokumentation nach Art. 40 PPWR. Sie gehört in dasselbe Verzeichnis wie Materialaufbau, Gewichte und Schwermetallangabe – und muss auf Nachfrage innerhalb der Zehn-Tage-Frist des Art. 15 Abs. 10 auffindbar sein.
Wie die Ablage strukturiert wird, steht im Beitrag EU-Konformitätserklärung für Verpackungen. Die vollständige Liste der Pflichten seit dem Stichtag findest du in der PPWR-Checkliste.
Den Wortlaut von Art. 5 findest du im Verordnungstext auf EUR-Lex; ergänzende Einordnungen veröffentlicht die Europäische Kommission.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist ausschließlich der jeweils gültige Gesetzestext.