Der Wechsel vom VerpackG zum VerpackDG
Mit dem Geltungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 ist die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in ihren wesentlichen Teilen aufgehoben worden. Das deutsche Verpackungsgesetz diente der Umsetzung genau dieser Richtlinie – und verlor damit seine Grundlage. Der Gesetzgeber hat reagiert: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt am 17. Juli 2026, ist am 12. August 2026 in Kraft getreten.
Wichtig für die Einordnung: Das VerpackDG ist kein Ersatz für die PPWR, sondern deren nationale Flankierung. Produktanforderungen – Recyclingfähigkeit, Leerraum, Kennzeichnung, Stoffgrenzwerte – stehen in der Verordnung. Das deutsche Gesetz regelt, was die Verordnung den Mitgliedstaaten überlässt: Zuständigkeiten, das Register, Systembeteiligung, Vollständigkeitserklärung, Pfand und Sanktionen.
Was bleibt, was sich ändert
| Bereich | Rechtslage bis 11.08.2026 | Rechtslage seit 12.08.2026 |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | VerpackG (Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG) | PPWR unmittelbar + VerpackDG als nationales Durchführungsgesetz |
| Registrierung | LUCID-Pflicht nach VerpackG | LUCID besteht fort; bestehende Registrierungen gelten weiter (§ 68 Abs. 2 VerpackDG) |
| Systembeteiligung | § 7 VerpackG | § 7 VerpackDG – Pflicht bleibt vor der ersten Bereitstellung |
| Datenmeldung | Laufende Meldung, Jahresabschlussmeldung bis 15. Mai | § 9 VerpackDG: unter 10 Tonnen vereinfachte Jahresmeldung bis 1. Juni |
| Bevollmächtigter | Kein allgemeiner Zwang | § 5 VerpackDG i. V. m. Art. 45 Abs. 3 PPWR: Pflicht ohne Niederlassung im Mitgliedstaat |
| Vollständigkeitserklärung | Bis 15. Mai oberhalb der Mengenschwellen | Frist 15. Mai bleibt |
Übergangsregeln, die praktisch relevant waren
- 12. September 2026: Letzter Termin für die Erstregistrierung von Herstellern, die erstmals registrierungspflichtig wurden.
- 12. November 2026: Nachtragsfrist für neue Registrierungsangaben nach § 6 Abs. 1 VerpackDG – insbesondere die Benennung eines Bevollmächtigten und Angaben zu Verpackungsarten.
Erzeuger und Hersteller sind nicht dasselbe
Die PPWR trennt sauber zwischen dem Erzeuger, der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, und dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, der Registrierung und Mengenmeldung schuldet. Für Onlinehändler entscheidet die konkrete Konstellation:
- Standardkarton eines deutschen Lieferanten, Versand innerhalb Deutschlands: Die Pflichten für diese Verpackung liegen beim Lieferanten, nicht beim Händler.
- Individuell für dich gefertigte Verpackung: Du bleibst auch bei rein innerstaatlichen Vorgängen maßgeblicher Verpackungshersteller.
- Versand in einen anderen Mitgliedstaat: Du wirst im Empfängerland zum registrierungspflichtigen Hersteller – mit den dortigen Folgen.
Diese Unterscheidung ist der häufigste Beratungsanlass seit dem Stichtag. Sie gehört in jede schriftliche Abstimmung mit Lieferanten und Fulfillment-Partnern – und in die PPWR-Checkliste als Schritt 1.
Warum ein deutsches Gesetz die EU-Frage nicht löst
Art. 44 PPWR verpflichtet jeden Mitgliedstaat, ein eigenes Herstellerregister zu führen. Damit entsteht kein europäisches Zentralregister mit einer Nummer für alle Märkte, sondern ein Verbund nationaler Register mit jeweils eigenen Formularen, Sprachen und Fristen. Für Versender mit EU-weitem Geschäft bedeutet das: mehrere Registrierungen, mehrere Meldungen, mehrere Ansprechpartner. Einen Überblick gibt der Beitrag EPR-Registrierung in der EU: Ländervergleich.
Die App führt Registrierungsstatus, Fristen und Vertreter je Land in einer Ansicht – siehe EPR- & Länderverwaltung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) – Volltext auf EUR-Lex
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) / LUCID
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – Überblick auf Wikipedia
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist ausschließlich der jeweils gültige Gesetzestext.