Was sich bei der Meldung geändert hat
Unter dem Verpackungsgesetz war der 15. Mai das Datum, das jeder kannte: Jahresabschlussmeldung für das Vorjahr. Mit dem VerpackDG hat sich das Bild differenziert – und für die meisten kleineren Versandhändler vereinfacht.
Wer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Deutschland erstmals bereitgestellt hat, profitiert von einer vereinfachten Meldepflicht: Statt jede Meldung an den Systembetreiber einzeln zu spiegeln, genügt eine Jahresabschlussmengenmeldung bis zum 1. Juni des Folgejahres, in der alle Angaben gebündelt an die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermittelt werden.
Welche Frist gilt für wen
| Konstellation | Pflicht | Frist |
|---|---|---|
| unter 10 t im Vorjahr | gebündelte Jahresabschlussmengenmeldung an die ZSVR | 1. Juni des Folgejahres |
| 10 t und mehr | laufende Datenmeldung an Systembetreiber und 1:1 an LUCID | zu den vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten |
| oberhalb der VE-Schwellenwerte | geprüfte Vollständigkeitserklärung | 15. Mai des Folgejahres |
| Verkauf in andere Mitgliedstaaten | Meldung an das nationale Herstellerregister | jährlich, spätestens 1. Juni (Art. 45 PPWR) |
Vollständigkeitserklärung: unverändert zum 15. Mai
Große Mengen brauchen weiterhin eine von einem registrierten Prüfer testierte Vollständigkeitserklärung. Die Pflicht greift, wenn im Vorjahr mindestens einer der drei Schwellenwerte erreicht oder überschritten wurde:
- 80.000 kg Glas
- 50.000 kg Papier, Pappe und Karton
- 30.000 kg Leichtverpackungen
Für die meisten Shopify-Shops ist das weit weg. Dokumentieren solltest du deine Mengen trotzdem – nur so kannst du im Zweifel belegen, dass du darunter liegst. Die aktuellen Schwellenwerte und Modalitäten veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
So baust du den Meldeprozess auf
- Materialarten festlegen. Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffe, Aluminium, Eisenmetalle, Verbunde und weitere – die Gliederung muss über alle Jahre identisch bleiben, sonst brechen Vergleiche ab.
- Gewichte je Verpackung hinterlegen. Nicht schätzen. Eine Küchenwaage mit 1-Gramm-Auflösung reicht für die meisten Formate.
- Mengen automatisch ableiten. Produktzuordnung vorausgesetzt, ergibt sich die Jahresmenge aus den Versandereignissen – ohne manuelle Zählerei.
- Abgleich vor dem Absenden. Meldung an das System und Meldung an das Register müssen übereinstimmen. Abweichungen sind der häufigste Auslöser für Nachfragen.
- Beleg ablegen. Export, Zeitstempel, Verantwortliche Person – revisionssicher für die Aufbewahrungsfrist.
Die App erzeugt genau diese Auswertungen aus den hinterlegten Verpackungsprofilen und Versandereignissen; siehe Berichte & Exporte und Verpackungsdaten im Shopify-Shop erfassen.
Die europäische Ebene nicht vergessen
Art. 45 PPWR verpflichtet Hersteller, über das nationale Herstellerregister jährlich Angaben zu den im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Mengen zu übermitteln – spätestens zum 1. Juni, gegliedert nach Verpackungskategorien. Für Deutschland deckt sich das weitgehend mit der bekannten LUCID-Meldung. Für jedes weitere Verkaufsland kommt eine eigene Meldung hinzu.
Eine Übersicht der nationalen Register steht im Beitrag EPR-Registrierung in der EU; die Fristen je Land verwaltet die Länderverwaltung.
Quellen
- Zentrale Stelle Verpackungsregister – Datenmeldung
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 44 und 45 – EUR-Lex
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist ausschließlich der jeweils gültige Gesetzestext.