Worum es geht
Die erweiterte Herstellerverantwortung nach der PPWR ist länderweise organisiert. Art. 45 verpflichtet Hersteller, sich in jedem Mitgliedstaat zu registrieren, in dem sie erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen. Wer dort keine Niederlassung hat, muss eine vor Ort niedergelassene Person benennen, die die Pflichten wahrnimmt: den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.
In Deutschland ist das seit dem 12. August 2026 über § 5 VerpackDG umgesetzt. Die Regelung gilt streng ab dem Stichtag; für bestehende Registrierungen galt eine Übergangsfrist für die Mitteilung an das Register bis zum 12. November 2026.
Zwei verschiedene Bevollmächtigte
Die PPWR kennt zwei Rollen, die häufig verwechselt werden:
| Rolle | Aufgabe | Sitz |
|---|---|---|
| Bevollmächtigter für Produktkonformität | Nimmt Aufgaben des Erzeugers zur Konformität der Verpackung wahr | in der Union ansässig |
| Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung | Übernimmt die EPR-Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat | in genau diesem Mitgliedstaat niedergelassen |
Wann die Pflicht praktisch greift
- Versand aus dem Ausland nach Deutschland: Ein Händler ohne deutsche Niederlassung, der direkt an deutsche Endnutzer liefert, benötigt einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten.
- Versand aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten: Du wirst im Empfängerland zum Hersteller – und brauchst dort die lokale Lösung.
- Verkauf über einen Marktplatz: Je nach Konstellation kann der Marktplatzbetreiber Pflichten übernehmen. Das entbindet nicht davon, die eigene Rolle zu klären und zu dokumentieren.
- Rein innerdeutscher Versand mit deutscher Niederlassung: kein Bevollmächtigter erforderlich.
Was die Benennung in der Praxis bedeutet
- Vertrag und Vollmacht. Schriftliche Beauftragung mit klarem Leistungsumfang – insbesondere, wer Meldungen abgibt und wer Behördenanfragen beantwortet.
- Registereintrag. Der Bevollmächtigte wird im nationalen Register hinterlegt; in Österreich ist zusätzlich eine behördliche Registrierung vorgesehen.
- Datenfluss. Der Bevollmächtigte braucht deine Mengen nach Material und Kategorie – und zwar rechtzeitig vor jeder Meldefrist.
- Kosten. Üblich sind eine jährliche Grundgebühr plus ein mengenabhängiger Anteil. Bei mehreren Ländern summieren sich beide Komponenten.
Welche Nachweise du brauchst
Für jede Länderkombination solltest du vier Angaben jederzeit abrufbar haben: die Registrierungsnummer im nationalen Register, Name und Kontaktdaten des Bevollmächtigten, den Geltungszeitraum der Beauftragung sowie die zuletzt gemeldeten Mengen. Genau diese Struktur bildet die EPR- & Länderverwaltung ab – inklusive Status je Land und fälliger Termine.
Welche Register in welchen Ländern zuständig sind, steht im Beitrag EPR-Registrierung in der EU: Ländervergleich. Weiterführende Hinweise bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 44 und 45 – EUR-Lex
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) / LUCID
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist ausschließlich der jeweils gültige Gesetzestext.